Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem bekannt werden fehlender Bonität bis zur angemessenen Sicherheitsleistung durch den Kunden unterbrochen. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist die Niederlassung von SCHÜRER EDV, bei welcher der Vertragsabschluß getätigt wurde. SCHÜRER EDV übernimmt die Versendung der Ware zum Kunden auf dessen Kosten, entweder durch geeignete Transportunternehmen oder durch eigene Leute. Alle Produkttransporte, die von Dritten oder dem Kunden selbst durchgeführt werden, erfolgen auf Kosten sowie auch auf Risiko des Kunden. Die SCHÜRER EDV ist berechtigt, Transportunternehmen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu ortsüblichen Preisen zu beauftragen (Direktverrechnung zwischen Kunde und Transporteur). Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Lieferung beim Transportunternehmen und bei der SCHÜRER EDV nachweislich schriftlich zu melden.
5. Installation
Die SCHÜRER EDV haftet nicht für Qualitätsmängel gelieferter Produkte hinsichtlich des vom Kunden gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der Kunde für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der von der SCHÜRER EDV gelieferten Produkte zu schaffen. Von der SCHÜRER EDV erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung in der kundenseitigen technischen/räumlichen Voraussetzungen zur Verwendung gelieferter Produkte werden gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn sie vom Anbot nicht umfaßt sind. Mit Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der Kunde den Beratungsauftrag.
6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind bei Erhalt der Rechnung innert 8 Tagen ohne jeglichen Abzug zu begleichen, außer es wurden beim Auftrag andere Konditionen festgelegt und diese wurden auch schriftlich festgehalten. Die SCHÜRER EDV ist berechtigt, eine angemessene Vorausleistung des Kunden in der Höhe von bis zu 50% der Gesamtauftragssumme zu begehren und bei jeder Teillieferung oder -Leistung Rechnung zu legen. Ebenfalls steht es der SCHÜRER EDV frei, abgelaufene Lizenzen vor endgültiger Bezahlung der Auftragssumme(n) auszutauschen. Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Forderungen von der SCHÜRER EDV ist nicht gestattet, außer eine besondere Vereinbarung liegt schriftlich vor. Zahlungen des Kunden werden zuerst auf Zinsen, Spesen und Kosten und sodann auf den ältesten Teil der Forderungen von der SCHÜRER EDV gegen den Kunden - auch wenn diese aus anderen Verträgen herrühren - angerechnet. Eine gegenteilige Widmung des Auftraggebers ist unwirksam. Die SCHÜRER EDV ist berechtigt Kundenkonten als Kontokorrentkonten zu führen und vierteljährlich die aus dem aushaftenden Saldo resultierenden Verzugszinsen und Mahnspesen zuzuschlagen.
7. Zinsen, Zahlungsverzug
Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Bei Zahlungsverzug ist die SCHÜRER EDV berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% sowie Mahnspesen im ortsüblichen Ausmaß zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen vergleichbaren Institutes zu ersetzen. Nebenkosten der hier beschriebenen Art stellen eine Vertragsschuld des Kunden dar.
Im Falle des Verzuges des Kunden ist die SCHÜRER EDV berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Verzug behoben ist, oder unter Setzung einer einwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Teilzahlung Terminverlust ein und die gesamte Forderung wird mit Eintritt des Terminverlustes zur Zahlung fällig.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen (inkl. aller Nebenkosten) der SCHÜRER EDV, gleich aus welchem Geschäftsfall, bleiben gelieferte Produkte im uneingeschränkten Eigentum von der SCHÜRER EDV. Die SCHÜRER EDV ist berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte bis zur Bezahlung aller Ihrer Forderungen (samt Nebenkosten), sicherzustellen. Gleiches gilt wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sowie wenn der Kunde seine Zahlungen an die SCHÜRER EDV faktisch eingestellt hat oder er einen außergerichtlichen Ausgleich anstrebt. Der Kunde verzichtet auf die Einbringung von Besitzstörungsklagen und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die SCHÜRER EDV auf Grund solcher Sicherstellungen. Die Sicherstellung der Ware ist kein Vertragsrücktritt.
9. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie bei Software
9.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der SCHÜRER EDV alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen kostenfrei zu ermöglichen hat.
9.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der SCHÜRER EDV zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von der SCHÜRER EDV durchgeführt.
9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der SCHÜRER EDV gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.4 Ferner übernimmt die SCHÜRER EDV keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkompo-nenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-, Konfigurations- und Lagerbedingungen sowohl hinsichtlich der Hard- als auch der System- und anderer Software) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die SCHÜRER EDV.
9.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
10. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie bei Hardware
Der Kunde hat die von SCHÜRER EDV gelieferte Ware umgehend, längstens innerhalb von 48 Stunden zu prüfen und Beschädigungen bzw. Mängel oder das ungerechtfertigte Abweichen der Lieferung von der Bestellung nachweislich schriftlich der SCHÜRER EDV anzuzeigen. Im Falle des Weiterverkaufes von Waren in fabriksmäßiger Originalverpackung durch einen Händlerkunden ist dieser verpflichtet, die SCHÜRER EDV eine derartige Anzeige binnen 48 Stunden nach Übergabe der Ware an seinen Kunden zu übersenden. Versteckte Mängel sind innerhalb von 48 Stunden nach Erkennbarkeit in derselben Weise anzuzeigen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt die Ware als genehmigt. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der SCHÜRER EDV alle dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Kunde hat jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung, Austausch oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen, deren Angemessenheit zumindest 3 Wochen beträgt, jedenfalls aber nicht kürzer sein darf als die Lieferfrist, die der SCHÜRER EDV bei Bestellung bei Dritten unterliegt. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften bei Auslieferung von Neuprodukten. Bei Auslieferung von Gebrauchtprodukten erfolgt die Übernahme unter Verkürzung des Gewährleistungsanspruchs auf maximal 12 Monate, sofern nicht anders auf der Rechnung ausgewiesen. Der Kunde verzichtet mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf das Recht zur Geltendmachung von Mängelfolgeschäden. Solche können überhaupt nur bei grobem Verschulden oder Vorsatz von der SCHÜRER EDV wirksam geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn an gelieferten Produkten durch den Kunden selbst oder durch Dritte Eingriffe vorgenommen wurden, eventuell vorhandene Garantiesiegel verletzt werden, an Geräten Typenschilder (mit der Seriennummer des Herstellers) fehlen oder (z.B. bei RAMs) spezielle Kennzeichnungen entfernt wurden, sowie bei Verwendung von nicht für das Produkt vorgesehenen Verbrauchsmaterial (insbesondere Tintenpatronen, Toner, Trommeln, etc..).Garantievereinbarungen können gesondert schriftlich getroffen werden, erstrecken sich aber keinesfalls auf Lampen, Glasteile, Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verbraucht werden bzw. verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen. Alle für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vereinbarten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von gesondert vereinbarten Garantieleistungen. Erfüllungsort der Gewährleistung bzw. eines Garantieanspruchs ist die Lieferung ausführende Geschäftsstelle von der SCHÜRER EDV bzw. die von der SCHÜRER EDV genannte Servicestelle, Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Erbringung von Gewährleistung oder Garantieleistung beim Kunden geht die Wegzeit zu Lasten des Kunden, wenn nicht Vor-Ort-Garantie beim Kauf vereinbart und verrechnet wurde. Der Anspruch des Kunden auf Gewährleistung ist nicht übertragbar. Der Anspruch des Kunden auf Garantieleistungen ist nur übertragbar, wenn der Kunde ein von der SCHÜRER EDV zur Weiterveräußerung der Ware autorisierter Händler ist.
11. Haftung und Schadenersatz
Die SCHÜRER EDV haftet für Schäden immer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur bis zur Höhe des Nettoauftragswertes. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts beteiligten Unternehmen ausgeschlossen, sofern nicht ein Endverbraucher den Schaden erleidet. Für den Fall des Weiterverkaufs eines von der SCHÜRER EDV gelieferten Produkts verpflichtet sich der Kunde, diese Bestimmungen auf den Käufer zu überbinden.
12. Gefahrenübergang
Die SCHÜRER EDV trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der zu liefernden Ware bis zum Zeitpunkt der Versendung, bei eigener Lieferung durch die SCHÜRER EDV bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden oder einen mit dem weiteren Transport beauftragten Dritten. Ab diesem Zeitpunkt trägt alle Risken der Kunde.
13. Schulungen
Die Abhaltung von Schulungen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen erfolgt in deutscher Sprache (Vortrag und Unterlagen). Die SCHÜRER EDV sagt ausdrücklich nicht die Erreichung des Schulungszieles durch die Teilnehmer zu, da diese Erreichung nicht im Einfluß von der SCHÜRER EDV, sondern im Einfluß und Verständnis der Teilnehmer liegt. Zugesagt wird lediglich die Erbringung der in gesondertem Vertrag zu vereinbarenden Schulungsleistungen. Die SCHÜRER EDV ist berechtigt, sich für Schulungen dritter Unternehmen zu bedienen. Die Preisge-staltung bleibt der gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Nehmen mehr als 3 Personen an der Schulung teil, kann ab dem vierten Teilnehmer für jeden Teilnehmer ein Zuschlag von 5% verrechnet werden. Schulungsunterlagen sind von diesen Honorarsätzen nicht umfaßt. Für Wegzeiten gilt Punkt "4.Preise". Die kleinste Verrechnungseinheit bei Schulungen ist eine Stunde.
14. Exportlieferungen
Der Verkauf oder die Verbringung von im Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten ins Ausland bedarf der schriftlichen Zustimmung von der SCHÜRER EDV. Produkte die außerhalb der EU exportiert werden sollen, müssen zu 100% im voraus mittels Banküberweisung bezahlt werden. Nach Eingang dieser Zahlung werden die Produkte unverzüglich versendet.
15. Schutzrecht
Das Urheberrecht an den von der SCHÜRER EDV zur Verfügung gestellten Vertragsprodukten steht ausschließlich der SCHÜRER EDV bzw. dem Urheberrechtsinhaber zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, Hinweise auf das Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte, die auf den Vertragsprodukten angebracht sind, zu beseitigen oder unkenntlich zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte nur für den Vertragszweck zu nutzen und das Urheberrecht in jeder Weise zu schützen, es also insbesondere zu unterlassen, die Vertragsprodukte zu ändern und/oder zu kopieren.
16. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß seine Daten EDV- mäßig erfasst und verarbeitet werden.
17. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anderes vereinbart wird, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts, mit Ausnahme des UN- Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht in 7540 Güssing als vereinbart.